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   OLG Celle, 24.01.2023 - 17 WF 8/23   

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https://dejure.org/2023,1285
OLG Celle, 24.01.2023 - 17 WF 8/23 (https://dejure.org/2023,1285)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2023 - 17 WF 8/23 (https://dejure.org/2023,1285)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 17 WF 8/23 (https://dejure.org/2023,1285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 6; BGB § 313
    Auf Morgengabe anwendbares Recht; Verminderung der Morgengabe aufgrund wirtschaftlicher Überforderung; Verzicht auf Morgengabe; Korrektur einer vereinbarten Morgengabe nach dem deutschen ordre public wegen wirtschaftlicher Überforderung; wirksamer Verzicht auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 Abs. 1
    Anspruch einer nach islamischen Recht geschiedenen Frau auf Zahlung der Morgengabe; Rechtsfolgen des Verzichts auf die Mitgift

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verminderung der Morgengabe aufgrund wirtschaftlicher Überforderung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Morgengabe

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Güter- und Nebengüterrecht - Verzicht auf Morgengabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 435
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

    Auszug aus OLG Celle, 24.01.2023 - 17 WF 8/23
    Es handelt sich vielmehr zumeist um eine zwischen den Ehegatten anlässlich der Heirat getroffene vermögensrechtliche Abrede eigener Art, die auf ehebezogene Übertragung des versprochenen Gegenstandes gerichtet ist und deshalb einer unbenannten Zuwendung im deutschen Recht ähnelt (BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 20, 29 f.).

    Kollisionsrechtlich unterfällt die Abrede - sofern sich das anzuwendende Recht nicht nach den Art. 20, 26 der Verordnung (EU) 2016/1103 (EUGüVO) richtet, die aufgrund der weitgefassten Definition in Art. 1, 3 Abs. 1 lit. a EUGüVO auch für die Morgengabe gelten (etwa Majer, NZFam 2022, 58, 58 m. w. N., offen gelassen von BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 15), nach Art. 69 EUGüVO aber bei fehlender Rechtswahl nur auf Ehen, die ab Ende Januar 2019 eingegangen sind, Anwendung finden - dem wandelbaren allgemeinen Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB (BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 14).

    Das Brautgabeversprechen (das trotz seines kulturell-religiösen Hintergrundes und der nicht ausschließlich rechtsgeschäftlich zu verstehenden Erklärung auch nach deutschem Recht rechtlich bindend ist, vgl. BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 31) gehört nach afghanischem Recht zu den üblichen Voraussetzungen einer Heirat, an seiner grundsätzlichen Wirksamkeit besteht kein Zweifel.

    Damit ist die Grundlage für die vereinbarte Morgengabe zum Teil entfallen; ob dies eine Herabsetzung um mehr als die Hälfte der versprochenen Goldmünzen rechtfertigen kann, hält der Senat allerdings für zweifelhaft, weil der regelmäßig beabsichtigte Vermögensaufbau auf Seiten der Ehefrau (BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 32) durch die Anwendung deutschen (Unterhalts-) Rechts nicht gewährleistet werden kann.

    Dieses religiös und kulturell geprägte Versprechen ist Voraussetzung für die Ehe; trotz dieser kulturellen Prägung ist indessen von einer bindenden Verpflichtung auszugehen (so für das deutsche Recht BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 31).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08

    Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die

    Auszug aus OLG Celle, 24.01.2023 - 17 WF 8/23
    Kollisionsrechtlich unterfällt die Abrede - sofern sich das anzuwendende Recht nicht nach den Art. 20, 26 der Verordnung (EU) 2016/1103 (EUGüVO) richtet, die aufgrund der weitgefassten Definition in Art. 1, 3 Abs. 1 lit. a EUGüVO auch für die Morgengabe gelten (etwa Majer, NZFam 2022, 58, 58 m. w. N., offen gelassen von BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 15), nach Art. 69 EUGüVO aber bei fehlender Rechtswahl nur auf Ehen, die ab Ende Januar 2019 eingegangen sind, Anwendung finden - dem wandelbaren allgemeinen Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB (BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 14).
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